ALLGEMEINE VERKAUFS-
UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Oker Chemie GmbH (nachstehend auch „Verkäufer“ genannt) werden Inhalt des Kaufvertrages. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, außer, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. Angebote, Aufträge, Abtretung
2.1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
2.2 Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
2.3 Rechte aus Kauf- und Lieferverträgen mit dem Verkäufer können vom Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht abgetreten werden.

3. Berechnung
3.1. Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers berechnet, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluß und Lieferung seine Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle der Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).
3.3. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerkes des Verkäufers, es sei denn, dass der Käufer auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.

4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverkehr
4.1 Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung des Verkäufers; sie erfolgt zahlungshalber. Höchstlaufzeit für Wechsel ist neunzig Tage nach Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer u. ä. Abgaben ab dreißig Tagen nach Rechnungsdatum gehen zu Lasten des Käufers.
4.2 Die Prüfung der Rechnung des Verkäufers durch den Käufer hat innerhalb von 10 Tagen nach deren Eingang zu erfolgen. Wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erfolgt, gilt die Rechnung als anerkannt.
4.3 Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4.4 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.5 Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
4.6 Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
4.7 Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4.8 Zurückbehaltung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5 Lieferung
5.1 Der Verkäufer ist immer bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
5.2 Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs eine angemessene Nachfrist von vier Wochen zu setzen.
5.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten.
5.4 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verläßt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

6 Versand, Gefahrtragung
6.1 Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Um-leitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
6.2 Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.
6.3 Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung der gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer (inklusive Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Scheck- bzw. Wechseleinlösungen) Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7.2 Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist.
7.3 Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich daher auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
7.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instandzuhalten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.
7.5 Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
7.6 Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten im Voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Ver-käufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen der Verkäufer gemäß Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum Dritter befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an den Verkäufer ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderung aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
7.7 Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen An-sprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
7.8 Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch den Verkäufer.

8 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt jeder Art, insbesondere unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere, von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche Herstellung, Versand, Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als drei Monate überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

9 Mängelrügen
9.1 Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums erhoben werden. Voraussetzung ist weiterhin, daß 80 % der gelieferten Ware in unange-brochenem Zustand zur Kontrolle durch den Verkäufer bereitsteht.
9.2 Bei verborgenen Mängeln muß die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die Verjährung bleibt hiervon unberührt. Die Beweislast, daß es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
9.3 Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.

10 Mängelansprüche
10.1 Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche nach Ziffer 12. bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungs-gemäßen Gebrauch.
10.2 Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

11 Verjährung
Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren Sie in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungsund Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.

12 Schadenersatz
12.1 Schadenersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher Art- sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, der leitenden Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen, es sei denn, daß die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
12.2 Für mittelbare sowie für zum Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Ver-käufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder eines leitenden Angestellten des Verkäufers vorliegt.
12.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

13 Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
13.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar.
13.2 Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

14 Zugang von Erklärungen
Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zugehen. Ist eine Frist einzuhalten, muß die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.

15 Beratung
Soweit der Verkäufer Beratungsleistungen erbringt, geschieht das nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, etc.
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Handelsübliche Klauseln für Warenlieferungen sind nach den jeweils aktuellen Incoterms auszulegen.
16.3 Falls vereinbart ist, daß der Verkäufer Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt, gehen zwischen Abgabe der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Käufers. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Käufer.
16.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Liefer-bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
16.5 Erfüllungsort für die jeweilige Lieferung ist der Versandort, für die Zahlung ist es Goslar.
16.6 Gerichtsstand ist für beide Teile Braunschweig. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

Goslar, 29. November 2011

Sitz der Gesellschaft: 38640 Goslar, Registergericht: Amtsgericht Braunschweig, Eintragungsnummer HRB 110559

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